Maklerrecht: Versicherer muss für vorläufige Deckung einstehen

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Der Versicherer hatte dem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen überlassen, auf denen der Makler mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann.

Bestätigt nun der Versicherer dem Makler durch eine Policierung mehrfach den Beginn, gemäß des erteilten vorläufigen Deckungsbeginns, so hat er das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er den Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt sei – mangels Widerspruch.

Der Versicherer muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/15) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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