Maßgeblich ist, was versichert ist

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Im vorliegenden Fall bestand eine Feuerversicherung für ein nur teilweise fertiggestelltes Parkhaus. Eine Brandstiftung zerstörte Teile des Parkhauses und der Versicherer lehnte die anteilige Kostenübernahme für ein noch nicht fertiggestelltes Parkdeck ab, da das Eigentum noch nicht übergegangen war.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) spielt es jedoch keine Rolle, ob das Eigentum teilweise noch unter Eigentumsvorbehalt stand, maßgeblich ist nur, welcher Gegenstand per Vertrag versichert ist, also das gesamte Parkhaus.

Die Klage das Versicherungsnehmers hatte Erfolg, der Versicherer musste vollumfänglich leisten.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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