Nachträgliche Versicherung reicht nicht

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Ein Versicherungsmakler verlor erst seine Berufshaftpflichtversicherung und dann seine Gewerbeerlaubnis. Das wollte er gerne ändern.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 18.Januar 2022, Az. 3 A 96/21 MD) hat die Klage eines Versicherungsmaklers aus Magdeburg abgewiesen, der sich damit gegen den Entzug seiner Gewerbeerlaubnis wehren wollte.

An Weihnachten Schluss mit Versicherungsschutz

Der Makler war seit 12. Januar 2009 im Besitz einer Erlaubnis durch die IHK Magdeburg nach § 34d Absatz 1 GewO und ins Vermittlerregister eingetragen. Am 6. Januar 2021 erhielt die IHK eine Information der Axa Versicherung, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Maklers am 24. Dezember 2020 um 12 Uhr ausgelaufen war.

Pflichtgemäß forderte die IHK den Makler mit einem Schreiben vom 12. Januar 2021 dazu auf, den Nachweis einer neuen Berufshaftpflichtversicherung beizubringen. Diese Aufforderung ignorierte der Makler ebenso wie eine mit Datum vom 28. Januar 2021 versandte Erinnerung. Der Makler bekam eine Frist bis zum 12. Februar 2021 gesetzt unter Androhung der Entziehung der Gewerbeerlaubnis.

Neuer Vertrag mit rückwirkender Gültigkeit

Diese Entziehung erfolgte mit Datum vom 16. Februar 2021, die am 2.März 2021 zugestellt wurde. Gegen diese Verwaltungsentscheidung erhob der Makler am 6. April 2021 Klage. Darin berief er sich auf einen neuen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit der R+V Versicherung. Dazu legte er eine am 12. Mai 2021 datierte Police vor und wies darauf hin, dass dieser neue Vertrag rückwirkend ab 24. Dezember 2020 Gültigkeit hat.

Die IHK weigerte sich jedoch, ihren Entziehungsbescheid zurückzunehmen. Das Gericht schloss sich dem an und erklärte den Widerruf für rechtmäßig.

Rechtsunsicherheit zulasten der Kunden

Entscheidend dabei ist laut Gericht, dass jedenfalls mit Auslaufen der früheren Berufshaftpflichtversicherung eine Zeit lang kein Versicherungsschutz bestanden hat. Die Berufshaftung ist allerdings notwendig, um Verbraucher zu schützen. Denn es bestehe "die Gefahr eines Haftungsausfalls im Falle einer potentiellen Falschberatung".

Daran ändert auch der rückwirkende Abschluss nichts. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung der IHK bestand jedenfalls kein Versicherungsschutz. Außerdem "stünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Raum". So kann es beispielsweise sein, dass die neue Versicherung nicht für Schäden im Zeitraum zwischen dem rückdatierten Vertragsbeginn und dem Abschluss aufkommt, die der Makler wissentlich verursacht hat.

Autor(en): Matthias Beenken

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