Ohne "ausdrückliche Einwilligung" nicht zum Hörer greifen

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Ein Versicherungsmakler, der über Service Calls, insbesondere in Form von Kundenzufriedenheitsanfragen, seine Kunden kontaktiert, ohne von ihnen zuvor eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt zu haben, handelt wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 19. Septmber 2019, Az. 15 U 37/19, Abruf-Nr. 211818) entschieden. Der WVM Wirtschaftsdienst berichtet in seiner aktuellen Ausgabe über dieses Thema.

Ein Versicherungsmakler muss von seinen Kunden eine „ausdrückliche Einwilligung“ einholen, wenn er sie telefonisch via Service Call kontaktieren möchte. Denn diese gelten als Telefonwerbung, die ohne ausdrückliche Einwilligung gegen das (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) UWG verstoßen.

 Was genau heißt „ausdrücklich“?

 „Ausdrücklich“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bedeutet nicht „schriftlich“. Die Einwilligung kann auch formlos, insbesondere elektronisch, (fern)mündlich oder durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite erfolgen. Der Werbende trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Service Calls eines Makler, die (auch) überprüfen sollen, ob der Kunde wechselwillig ist und folglich ein neues Angebot erhalten könnte, sind Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Service Calls sind auch Kundenzufriedenheitsanfragen, weil sie jedenfalls dazu dienen können, Kunden zu halten und so künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern.

Die genauen Inhalte und Begründungen des Urteils des OLG Düsseldorf finden Sie hier

Damit kein Fehlverhalten vorliegt

Damit Versicherungsmakler bei einem Service Call nicht unrechtmäßig handeln, liefert der „WVM Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler“ einen guten Praxistipp:
Zu Beweiszwecken sollten Makler vor einem Kundenanruf immer eine nachweisbare ausdrückliche Einwilligung ihres Kunden eingeholt haben, dass sie diese auch telefonisch kontaktieren dürfen. Auch wenn die Schriftform nicht zwingend notwendig ist, sollte diese Einwilligung auf jeden Fall schriftlich vorliegen. So kann im Streitfall immer bewiesen werden, dass die Kontaktaufnahme mit dem Kunden rechtlich legitimiert ist.

Quelle: WVM Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Autor(en): Versicherungsmagazin

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