Personenversicherung: Versicherer hat Risikoprüfungsobliegenheit (BGH)

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Pauschale Fragen wie: "Leiden oder litten Sie bisher an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" müssen konkretisiert werden mit dem Vermerk wie "Herz-Kreislauferkrankungen", damit der Versicherer im BU-Leistungsfall – ohne Kausalität – sich auf eine arglistige Täuschung des Versichrungsnehmers (VN) berufen kann.

Ebenso wurde es dem VR gestattet, sich beim Hausarzt zu erkundigen, weil der VN den Hausarzt von der Schweigepflicht entbunden hatte. Wenn der VR den Hausarzt nicht befragt, hat er seine Risikoprüfungsobliegenheit verletzt.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt gegen Treu und Glauben und ist aus dem vorgenannten Grunde unzulässig.

Der BGH entschied hier zugunsten des VN!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/06) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus



Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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