Private Pflegeversicherung: Neuer Vertragsabschluss nach Unterbrechung nötig?

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Hier klagte ein Versicherungsnehmer, der seine private Pflegeversicherung aufgrund eines Auslandaufenthaltes kündigte und die angebotene Anwartschaftsversicherung nicht abschloss.

Entgegen der Ansichten des Klägers, dass er keinen Neuvertrag schließen müsse, da er am 1. Januar 1995 Mitglied einer privaten Krankenversicherung gewesen sei, stellte das Bundessozialgericht (BSozG) eindeutig klar, dass der er nach § 110 Abs. 3 SGB XI so zu behandeln sei, als ob das Versicherungsverhältnis erst nach dem 1.Januar 1995 geschlossen worden sei.

Das BSozG entschied hier zugunsten des Versicherers.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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