Privathaftpflicht: Bodenbeschädigung in einer Mietwohnung

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Ein Mieter beschädigte durch einen Schreibtischstuhl mit Rollen den Parkettboden der Mietwohnung. Der Vermieter verlangte vom Mieter daraufhin Schadenersatz.

Der Versicherer lehnte die Leistungspflicht für Mietsachschäden ab, da es sich seiner Meinung nach um einen ausgeschlossenen Allmählichkeitsschaden handelte.

Das LG Dortmund jedoch sieht dagegen sehr wohl ein Verschulden des Mieters. Begründung: Am Rollstuhl waren falsche Rollen befestigt. Die Allmählichkeit ist nicht zu berücksichtigen.

Die Klage des VN als Mieter hatte Erfolg, der VR musste für den Schaden einstehen.

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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