Privathaftpflicht: Gefälligkeitshandlungen ausgeschlossen

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Die Versicherungsnehmerin (VN) tat ihrem Schwager während dessen Urlaub einen Gefallen und goss die Blumen. Dabei berührte sie versehentlich einen Schalter, der den angeschlossenen Frostschutz des Gartenteiches deaktivierte.

Daraufhin fror der Gartenteich zu und die darin befindlichen teuren Koi-Karpfen starben. Der Versicherer (VR) lehnte die Ansprüche des Geschädigten aufgrund der Gefälligkeitshandlung seiner VN ab.

Das Landgericht Magdeburg stellte jedoch klar, dass die Gefälligkeitshandlung allein darin bestand, die Blumen zu gießen und ein weiterer Haftungsausschluss niemals vereinbart war. Ein VN will sich eben gerade auf eventuelle weitere durch ihn verschuldete Ereignisse mit einer Privathaftpflicht schützen.

Die Klage hatte Erfolg, der VR wurde zur Leistung verpflichtet.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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