Privathaftpflicht: Obliegenheitsverletzung bei Angaben von Minderjährigen

740px 535px
Grundsätzlich treffen die Mitversicherten im Privathaftpflichtvertrag die gleichen Obliegenheiten wie die Versicherungsnehmer selbst. Anders verhält es sich jedoch bei Aussagen von Minderjährigen, die aus Angst vor einer etwaigen Strafe der Eltern, bei Schadenangaben gelogen haben.

Nach § 107 BGB bedarf es zur Verwertbarkeit einer Aussage eines Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Hat also ein Erziehungsberechtigter nicht eingewilligt, ist eine Aussage nicht verwertbar. Die eingewandte Obliegenheitsverletzung des Versicherers (VR) ist demnach nicht haltbar.

Das Oberlandesgericht Rostock verurteilte den VR zur Versicherungsschutzgewährung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/51) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet. (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News