Provisionseinnahmen bei Beteiligungen

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Erhält ein Vermittler von Personengesellschaften oder Emissionshäusern eine Vergütung durch Zeichnung eigener Beteiligungen beziehungsweise durch Vermittlung von entsprechenden Beteiligungen an Dritte, muss er diese Einnahmen als Betriebseinnahme steuerrechtlich angeben.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) dürfen diese Vermittlungseinnahmen nicht als Sonderbetriebseinnahmen gewertet oder steuermindernd durch Berücksichtigung der auf den Zeichner anfallenden Anschaffungskosten gesehen werden.

Maßgeblich ist bei der Zurechnung zu den Betriebseinnahmen, dass die Provisionseinnahmen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit stehen.

Der BFH stellte die steuerrechtliche Zuordnung klar.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/44) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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