Recht auf Dynamikprovisionen

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Ansprüche ein Vertreter gegen seinen früheren Auftraggeber geltend machen kann, für den er dynamisierte Lebensversicherungen vermittelt hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.12.2018 (Az. VII ZR 69/18) für Recht erkannt, dass ein Versicherungsvertreter auch nach seinem Ausscheiden Anspruch auf Abschlussprovisionen hat, wenn ein Kunde der dynamischen Erhöhung seiner Lebensversicherung nicht widerspricht.

Vertrag zu Ende, aber weiterhin Betreuer?

Geklagt hatte zunächst vor dem Landgericht Frankfurt ein Versicherungsvertreter, der von 2008 bis 2013 mit der Bezeichnung als Consultant für ein namentlich nicht näher bezeichnetes Unternehmen tätig war. Der Vertreter verlangte von seinem früheren Auftraggeber nähere Informationen zu Lebensversicherungen, die er vermittelt hatte, und die planmäßig regelmäßig erhöht werden sollten. Offenbar hatte es auch keinen sauberen Schnitt im Vertragsverhältnis gegeben, sondern die ehemals vermittelten Verträge sollen bis auf fünf Stück weiterhin von dem ehemaligen Vertreter betreut worden sein, was allerdings im Verfahren strittig war und nicht geklärt werden konnte.

Auch hatte es wohl zunächst noch über das Ausscheiden hinaus einzelne Abrechnungen sowohl auf Dynamikprovisionen als auch Rückprovisionen gegeben. 2015 forderte dann der ehemalige Vertreter schriftlich eine Auskunft, für welche Versicherungsverträge das beklagte Unternehmen noch Dynamikprovisionen erhalten habe und wie viel gezahlt wurde. Diese Auskunft wurde dem ehemaligen Vertreter verweigert.

War ein Provisionsverzicht vereinbart?

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt unterstützten das Anliegen des Klägers überwiegend. Im Verlauf des Verfahrens forderte dieser ergänzend, die beklagte Firma zur Zahlung der ausstehenden Provisionen und Zinsen zu verpflichten. Hierzu hat das OLG ein Teilurteil erlassen, dass der BGH allerdings aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen hat.

Offenbar hatte der Vertretervertrag keine Provisionsverzichtsklausel enthalten, wie sie durchaus üblich ist. Dem Provisionsverzicht steht dann der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegenüber. Wirklich klar formuliert gewesen scheint der Vertrag in dieser Hinsicht nicht gewesen zu sein.

Der BGH meint, dass der Vertreter nicht etwa die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine ehemaligen Kunden die dynamische Erhöhung angenommen haben. Umgekehrt muss der Auftraggeber den Nachweis leisten, falls die Kunden von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht und damit die dynamische Erhöhung ausgesetzt haben.

Ehemalige Vertreter sollten auf Dynamikprovisionen verzichten

Allerdings wurde wohl in der Berufungsverhandlung von der Beklagten vorgetragen, dass es üblich gewesen sei, die Bestände ausgeschiedener Vertreter auf andere Vertreter zu verteilen und diesen dann die Dynamikprovisionen auszuzahlen. Die ehemaligen Vertreter hingegen sollten auf diese Provisionen verzichten, was einen im Consultantvertrag zumindest erwähnten Ausgleichsanspruch in Frage kommen lasse. Der BGH rügte, dass diese behauptete Individualabrede nicht weiter untersucht worden sei und verwies deshalb die Sache an die untere Instanz zurück.

Eine Quintessenz dieses Urteils könnte sein, dass Vertreterverträge besser einen eindeutigen Provisionsverzicht enthalten sollten, dem dann ein eventueller Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegenübersteht. Die diesem Urteil zugrundeliegende Konstellation, dass ein Vertreter trotz Ende seines Vertrags weiterhin Kunden betreuen und Provisionen erhalten sollte, ist schon rein datenschutzrechtlich mehr als verwunderlich.

Ausgleichsgrundsätze helfen nicht mehr weiter

Über den konkreten Fall hinaus ist ein anderer Sachverhalt bedenkenswert. Im Zuge der Reform der Lebensversicherung 2015 ist es zu deutlichen Veränderungen der Vergütungsvereinbarungen in der Lebensversicherung gekommen. Dabei sind viele Versicherer von der geübten Praxis abgewichen, nahezu ausschließlich eine Abschlussprovision bei Vertragsschluss zuzüglich gegebenenfalls weiterer Abschlussprovisionen bei dynamischer Erhöhung zu zahlen. Vielfach wurden Teile der Abschlussprovision in die ganze oder in Teile der Laufzeit der Versicherungsverträge umverteilt.

Das Bundesfinanzministerium hat diesen Sachverhalt in seiner Vorlage an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags bestätigt. Danach ist das Gewicht der Einmalprovisionen bei Vertragsbeginn an der Gesamtvergütung von rund 75 Prozent um etwa zehn Prozentpunkte gesunken, mehrheitlich zugunsten laufender Vergütungen. Damit wollten die Versicherer dem Vorwurf begegnen, Einmalprovisionen würden Fehlanreize zum Vertrieb ungeeigneter Versicherungen fördern.

Derzeitige Grundsätze bieten keine Antwort

Der Anspruch auf solche laufenden Vergütungen reicht aber ebenfalls oft über die Vertragslaufzeit der Vermittler hinaus. Im Fall der Vertreter wird sich damit in Zukunft noch deutlich häufiger die Frage stellen, wie mit diesen Ansprüchen umzugehen ist. Die derzeitigen Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs bieten hierauf keine Antwort. Sie gehen noch davon aus, dass ein Provisionsverzicht allein bei einem Fortfall von Dynamikprovisionen greifen kann. Für fortlaufende Vermittlungsprovisionen enthalten sie keinen Vorschlag zu deren Ausgleich.

Autor(en): Matthias Beenken

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