Rechtsschutz: Kostenvermeidungspflicht des Rechtsanwalts

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Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers (VN) hat als Willenserklärungsvertreter nach § 166 BGB die Pflicht, diesen auf die Vermeidung unnötiger Kosten aufmerksam zu machen.

In diesem speziellen Fall wollte der Kunde über eine Kündigungsschutzklage seinen Anspruch auf Hilfsausgleich gem. § 113 BetrVG geltend machen, obwohl ihm bereits bekannt war, dass ein Nachtragsausgleich über eine Abfindung in Verhandlung war.

Besteht der VN, nach Aufklärung des Rechtsanwaltes über unnötige Kosten, trotzdem auf der Klage, obwohl der Versicherer (VR) die Deckung verweigert hatte und der Hilfsantrag für ein weiteres Verfahren verneint worden war, so liegt ein erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtssprechung vor.

Die Kostenvermeidungspflicht des Rechtsanwalts ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, die einer Belehrung des VN nicht bedarf.

Die Klage des VN wegen Leistungsanspruch gegen den VR wurde vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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