Rechtsschutzversicherung: Entscheidungsgebundenheit gem. § 91 a ZPO

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Können sich die Parteien in einem Rechtsstreit in der Hauptsache einigen, jedoch nicht in der Kostenfrage, und muss das Gericht einen Kostenbeschluss nach § 91 a (Zivilprozessordnung) ZPO fällen, ist der Rechtsschutzversicherer daran gebunden.

Der Versicherer ist auch dann an den Beschluss gebunden, wenn die gerichtliche Entscheidung der Quote des Obsiegens oder Unterliegens nicht entspricht.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen das Versicherungsunternehmen zugunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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