Rechtsschutzversicherung: Intransparente und unwirksame Ausschlussklauseln

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Klauseln in den Rechtsschutzbedingungen, die die so genannten Rechtsschutzfälle bei Effekten-Anschaffungen oder  -Veräußerungen sowie die so genannte Prospekthaftung ausschließen, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) durchschaut ein Durchschnitts-Versicherungsnehmer nicht, welche Geschäfte bei den oben genannten Klauseln tatsächlich ausgeschlossen sind und was dann noch versichert bleibt.

Der BGH untersagte den Versicherern allgemein diese Klauseln weiter zu verwenden sowie diese Ausschlüsse weiter als Ablehnungsgrund anzuführen.

Der BGH erklärte die Unwirksamkeit der obigen Ausschlussklauseln.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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