Rechtsschutzversicherung: Leistungsfreiheit wegen Betriebsveränderung

740px 535px

Eine Obliegenheitsverletzung durch eine nicht unverzüglich gemeldete Betriebsveränderung, stellt allein noch keine Leistungsfreiheit für den Versicherer dar.

Erst wenn von einer erheblichen Gefahrenerhöhung auszugehen ist, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Dann muss das Versicherungsunternehmen jedoch beweisen, dass die Betriebsveränderung eine wesentlich höhere Gefahr nach sich zieht, als bei dem Gefahreneinschluss zu Vertragsbeginn.

Lediglich eine Bewertung der Prämiengestaltung seitens des Versicherers reicht als Beweis für eine Leistungsfreiheit nicht aus.

Der Bundesgerichtshof entschied auf Grund der Beweise zugunsten des Versicherungsnehmers und lehnte die Leistungsfreiheit des Versicherers ab.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/22) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten. 

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News