Reisekrankenversicherung: Meldeobliegenheiten des Versicherungsnehmers

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Der Versicherer verweigerte die Reiserücktrittskostenerstattung, da der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar nach Auftreten der Beschwerden die Reise stornierte, sondern erst nach Vorliegen entsprechender MRT-Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt. Die Stornierungskosten waren dadurch erheblich höher.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main widersprach den Ansichten des Versicherers, da der Versicherungsnehmer erst nach Vorliegen der Untersuchungsbefunde erfuhr, dass er reiseuntauglich war.

Das OLG verurteilte den Versicherer zur vollen Reiserücktrittskostenerstattung.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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