Restschuldversicherung: Verweisung bei AU

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Enthält eine Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers (VN) eine Klausel, wonach der Versicherer (VR) den VN im Krankheitsfall abstrakt verweisen kann, so ist diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Zweck einer AU-Versicherung ist, finanzielle Nachteile im Krankheitsfall auszugleichen, alles andere würde nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die AU-Versicherung ad absurdum führen.

Der VN hatte vor dem OLG Erfolg, der VR musste leisten.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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