Risikoleben: Genereller Risikoausschluss kann unzulässig sein

740px 535px

Der Antragssteller einer Risikolebensversicherung hat die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig und vollständig beantwortet. Wenn der Versicherer einen Passus in die Bedingungen einfügt, der einen generellen Ausschluss von Versicherungsleistungen birgt, wenn eine eventuelle Kausalität des Todesfalls auch mit angegebenen Erkrankungen besteht, verstößt dieses gegen Trau und Glauben.

Der Versicherer hat die Pflicht dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, wenn er gewisse ihm bekannte Gefahren nicht übernehmen möchte. Unterlässt er dies, kann er sich im Leistungsfall auch nicht darauf berufen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilte den Versicherer zur Leistung, nebst Zinsen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/21) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten. 

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News