Rückforderungen immer juristisch prüfen

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Das spannendste Urteil zum Streit um Provisionsrückzahlungen nach einem Vertragsstorno hat überraschend der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefällt. Das Gericht entschied für einen Versicherungsvertreter aus der Slowakei, dass auch das tatsächliche Verhalten einer Assekuranz nach einem Vertragsstorno überprüft werden darf.

Im vorliegenden Fall sollte eine Versicherungsvertreterin 11.000 Euro an noch nicht verdienten Provisionen zurückzahlen, weil ihre Kunden die Prämienzahlung für die Verträge innerhalb der Haftzeit eingestellt hatten und so faktisch aus den Policen ausgestiegen waren.

Slowakisches Urteil ist auch für deutsche Vermittler relevant

Basis des Rechtsstreits war eine europäische Handelsvertreterrichtlinie, die laut EuGH auch für Versicherungsvertreter gilt. Analog ist das Urteil auch für deutsche Vermittler maßgeblich. Das slowakische Bezirksgericht legte diese Richtlinie (86/653 Art. 11 Abs. 1 Nr. 2) dem internationalen Gericht zur Klärung vor. Strittig war, wie der Passus - "Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind" - zu interpretieren ist.

Hintergrund: Viele slowakische Versicherte begründeten ihre Zahlungseinstellung damit, dass sie das Vertrauen in die Assekuranz verloren hätten. Ursache war, dass der Versicherer beispielsweise schon bezahlte Prämien anmahnte oder den Kunden auch nach Abschluss der Police eine ganze Reihe von Fragen stellte.

Versicherer verantwortet Vertrauensverlust

Nach dem Urteil des EuGH gilt, dass die Assekuranz den Vertrauensverlust zu verantworten hat und somit für die Stornierung der Verträge selbst verantwortlich ist. Daher darf der Versicherer keine Provisionen zurückfordern, denn die Vermittlerin hatte die Kündigungswelle nicht ausgelöst (EuGH, Az. Rs. C 48/16, Abruf-Nr. 194994). "Vermittler, die wegen eines Stornos Provisionen zurückzahlen sollen, müssen besser immer prüfen, ob nicht das Verhalten der Versicherungsgesellschaft für die Kündigung verantwortlich ist", stellt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Hamburg, fest. Heutzutage könnte beispielsweise ein plötzlicher externer Run-off einen Vertrauensverlust auslösen.

Gleichzeitig müssen Vermittler prüfen, ob so genannte Stornobearbeitungsmaßnahmen vom Versicherer durchgeführt wurden.

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Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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