Schadenersatz: Fälligkeit nach erfolgter Reparatur

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Hier überstiegen die Reparaturkosten eines Geschädigten den Wiederbeschaffungswert des Pkws, obwohl diese noch in der 130-Prozent-Regelung lagen. Der Geschädigte ließ reparieren und forderte danach den Versicherer (VR) zur Zahlung des Schadenersatzes auf.

Der VR erstattete zunächst lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Er begründete dies damit, dass der Geschädigte nach einem halben Jahr den Nachweis erbringen müsse, dass er den Pkw auch tatsächlich weiter genutzt habe, um den Restwert ausbezahlt zu bekommen.

Der Bundesgerichtshof forderte wegen Unzumutbarkeit für den Geschädigten die sofortige Auszahlung des VR.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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