Steuerliche Betrachtung von Deckungskartenverkauf

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Hier verlangte das zuständige Finanzamt von einem Makler die Umsatzsteuerpflicht aus dem An- und Verkauf von Deckungskarten eines Versicherers.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass diese Tätigkeit des Maklers die Versicherungsnehmer und Versicherer zusammenbringe. Damit bestehe eine eindeutige Vermittlungstätigkeit, die zur Umsatzsteuerfreiheit führt.

Der BFH stärkte hier die steuerlichen Vermittlungsvorteile.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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