Straßenverkehr: Mitverschulden bei Folgeunfall

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Nachdem der Unfallhelfer an der Unfallstelle ankam, parkte er sein Auto und schaltete den Warnblinker an. Als er sich vergewissert hatte, dass er dem Unfallopfer keine erste Hilfe leisten musste, ging er zu dessen Pkw und wollte die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Ein weiterer Wagen kam ins Schleudern und verletzte den Unfallhelfer schwer.

Der Versicherer des zweiten Unfallbeteiligten wollte dem verletzten Helfer mit Verweis auf sein Mitverschulden keine Entschädigung zahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist im Verhalten des Unfallhelfers kein Verschuldenstatbestand objektiv erkennbar. Der Versicherer muss den Schaden ersetzen.

Der BGH verurteilte den Versicherer zur Leistungspflicht gegenüber dem Unfallhelfer.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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