Straßenverkehrshaftung: Unvorsichtiges Türöffnen

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In diesem Fall fuhr ein Lkw die offenstehende Tür eines geparkten Fahrzeuges ab. Sie war geöffnet und ragte in die Fahrbahn hinein, da eine Person aus dem Kfz ausstieg.

Die Vorinstanzen entschieden auf eine hälftige Schadenteilung zwischen den Versicherern, da gerade beim Aussteigen eine hohe Sorgfaltspflicht bei den Insassen des parkenden Kfz besteht, den laufenden Verkehr nicht zu behindern.

Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen bezüglich der Schadenteilung an.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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