Sturm: Quotelung bei offenem Fenster

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Der Versicherungsnehmer (VN) ließ ein Dachfenster trotz vorheriger Sturmwarnung unbeaufsichtigt geöffnet. Durch den folgenden Sturm wurde das Dachfenster beschädigt.

Der Versicherer (VR) kürzte die Leistung wegen Mitverschulden des VN um 50 Prozent. Dies akzeptierte der VN nicht und klagte.

Auch das Amtsgericht Oberhausen bestätigte die Quotelung als rechtens, insbesondere weil der VN bereits vor diesem Schaden weitere Sturmschäden hatte.

Der VN hatte vor Gericht keinen Erfolg.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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