Teilkasko: Der Kfz-Schein im gestohlenen Pkw

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Ist es fahrlässig, seinen Kfz-Schein im Fahrzeug aufzubewahren? Als einem Versicherungsnehmer sein Wagen gestohlen wurde, waren er und ein Versicherer darüber unterschiedlicher Ansicht.

Der Versicherungsnehmer verklagte den Versicherer, da keine die Entschädigung für einen gestohlenen Pkw zahlen wollte. Der Versicherer warf dem Versicherungsnehmer Obliegenheitsverletzungen vor, da er seinen Kfz-Schein im Fahrzeug aufbewahrte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah keine Obliegenheitsverletzung, in dem dauerhaft im Wagen aufbewahrten Dokument. Für den Entschluss den Pkw zu stehlen, sei ein im Handschuhfach aufbewahrter und somit von außen nicht sichtbarer Kfz-Schein nicht relevant.

Das OLG verurteilte den VR zur Entschädigung des entstandenen Schadens.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/04) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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