Umwelthaftpflicht: Feuer - Anspruch geschädigter Nachbarn

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Werden fremde Gebäude oder Inhalte des angrenzenden Grundstücks durch einen Brand oder unmittelbar entstehende andere Einwirkungen beschädigt, wie durch Löschwasser oder Rußverschmutzung, so hat der Geschädigte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) entsteht ein solcher Schaden eines Dritten durch die Umwelteinwirkung Luft, die zur Ausbreitung eines Brandes führt und somit in der Zuständigkeit der Umwelthaftpflichtversicherung liegt.

Der BGH ordnete damit den Verschuldensaspekt hinter dem Ausgleichsanspruch Dritter an.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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