Unbeaufsichtigtes Feuer im offenen Kamin

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Wenn ein Feuerherd überdacht ist und Papier oder Ähnliches verbrannt wird oder unmittelbar neben dem Brandherd Holz lagert, liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn das Feuer nicht beaufsichtigt wurde.

Wenn der Direktionsbeauftragte des Versicherers dem Versicherungsnehmer schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, heißt das nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt hat. Es bedeutet lediglich, dass der Versicherer kein Interesse an einer weiteren Besichtigung oder Sachaufklärung hat.

Die Anerkenntnis des Versicherungsfalls kann nur durch den Versicherer selbst abgegeben werden. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/39) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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