Unfall: Anwendbarkeiten der Gliedertaxe

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Verliert ein Körperteil auf Grund eines Unfalls seine natürliche Funktionsfähigkeit gänzlich oder teilweise,  ist dies einem fehlenden Körperglied – laut der Gliedertaxe – gleichgesetzt.

Hierbei wird, wenn zum Beispiel ein Arm seine Funktionsfähigkeit zu 50 Prozent verloren hat, daraus der in der Gliedertaxe festgelegte Prozentsatz nur mit 50 Prozent berechnet und vergütet.

Die Entschädigung beträgt somit lediglich 50 Prozent aus dem Invaliditätsgrad der Gliedertaxe des Armwertes.

Der Antrag des Versicherungsnehmers wegen zu geringer Leistung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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