Unfallversicherung: Beweislast der Mitwirkungsanteile

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In der Unfallversicherung sehen die Bedingungen in der Regel einen Abzug für Mitwirkungsanteile von über 25% vor. Die alleinige Beweislast in solchen Fällen trägt der Versicherer.

Gelingt es diesem, einen Mitwirkungsanteil unfallunabhängiger Gesundheitsschädigungen von mindestens 25% nachzuweisen, ist es erlaubt, den genauen prozentualen Mitwirkungsanteil per Gerichtsweg nach § 287 ZPO zu schätzen.

Der Bundesgerichtshof stellte hier die Einzelfallbeurteilung der Richter in den Vordergrund.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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