Unfallversicherung: Bewusstseinsstörung im Sinne der Bedingungen

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Im vorliegenden Fall stürzte die Versicherungsnehmerin nachts aus dem Fenster ihres Hauses. Sie konnte sich nach dem Unfall an nichts erinnern, wusste lediglich, dass ihr hitzebedingt übel war und sie das Fenster öffnen wollte.

Der Versicherer (VR) verweigerte die Leistungen aufgrund des vereinbarten Ausschlusses von Bewusstseinsstörungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte klar, dass Bewusstseinsstörungen nicht automatisch eine Bewusstlosigkeit bedingen, sondern vielmehr alle Umstände umfassen, die es einer Person unmöglich machen, die allgemein gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Leben zu bewältigen.

Das OLG bejahte die Leistungsverweigerung des VR.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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