Unfallversicherung: Darf der Versicherer drei Jahre mit der Leistung warten?

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Durch einen Motorradunfall wurde die Hand des Versicherungsnehmers (VN) stark geschädigt. Nach Erhalt der entsprechenden ärztlichen Nachweise ließ der Versicherer (VR) ein Invaliditätsgutachten erstellen, welches eine Beeinträchtigung von 7/10 bestätigte, jedoch auf eine noch andauernde Heilbehandlung verwies. Demnach seien Verbesserungen nicht auszuschließen.

Der VR bot dem VN daraufhin eine Abfindungszahlung von 6/10 an andernfalls müsse er mit der Invaliditätsleistung bis zum Ablauf von drei Jahren warten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken stellte eindeutig klar, dass die Invaliditätsleistung nach Gutachten in Höhe von 7/10 fällig ist, sobald das entsprechende Gutachten vorliegt. Der VR hat kein Recht etwaige gesundheitliche Verbesserungen abzuwarten. Er könne im Einzelfall auch später noch zurückfordern.

Das OLG verurteilte den VR zur vollen Invaliditätszahlung.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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