Unfallversicherung: Der Begriff der "psychischen Reaktion"

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In diesem Fall wurde der Versicherungsnehmer durch einen Stapler bis zur Bewusstlosigkeit an einen Plattenstapel gedrückt. Er erlitt dabei jedoch außer Prellungen keinen körperlichen Schaden.


Infolge des Unfalls entwickelte der Versicherungsnehmer eine posttraumatische Belastungsstörung. Da aber ein körperlicher Schaden nicht eingetreten war, ist dies ein klarer Fall der ausgeschlossenen "psychischen Reaktion".

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Landgericht Dortmund abgewiesen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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