Unfallversicherung: Ertrinken ist eindeutiger Unfall

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Bei einem Tauchgang ertrank der Versicherungsnehmer (VN) und der Versicherer (VR) verweigerte die Leistungen mit Verweis auf eine Bewusstseinsstörung, die zum Ertrinken des VN führte.

Hier stellte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eindeutig klar, dass das Ertrinken an sich eine plötzliche Ursache darstellt und der Unfallbegriff im Regelfall eindeutig erfüllt ist. Nur in Einzelfällen ist es dem VR möglich, die Leistungen aus dem Unfalltod zu verweigern, beispielsweise bei vertraglich vereinbarten Risikoausschlüssen.

Das OLG definierte die Anforderungen an den Unfallbegriff des Ertrinkens hier eindeutig.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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