Unfallversicherung: Invaliditätsbemessung bei Versteifung der Hand

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Muss eine Hand durch einen versicherten Unfall bereits im Handgelenk versteift werden, so ist regelmäßig von einer vollständigen Gebrauchsuntauglichkeit der Hand auszugehen.

Allein das Vorhandensein der Hand stellt keinen Invaliditätsabzug dar, es muss die volle Leistung für eine Hand erbracht werden.

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Landgericht Paderborn Erfolg, der "Verlust" der Hand wurde bestätigt.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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