Unfallversicherung: Keine Belehrungspflicht des Versicherers

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Der Versicherer (VR) muss seinen Versicherungsnehmer (VN) nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach Eintritt des Schadens angezeigt werden muss. Ansonsten wird der VR nämlich von seiner Leistung befreit.

Jedoch gilt dies nicht, wenn dem VR aus der Schadensanzeige ersichtlich ist, dass möglicherweise eine Invalidität vorliegt.

Veranlasst der VR dennoch nach Ablauf der 15 Monatsfrist eine ärztliche Untersuchung, die dem VN Unannehmlichkeiten verursacht und lehnt daraufhin die Invaliditätsanmeldung, wegen Fristversäumnis, ab, so handelt er gegen Treu und Glauben und wird deshalb leistungspflichtig.

Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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