Unfallversicherung: Leistungskürzung bei degenerativen Veränderungen

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Grundsätzlich ist der Versicherer (VR) bei Abzug von Vorschädigungen im Invaliditätsfall alleinig beweisbelastet. Die Annahme einer bloßen degenerativen Veränderung zur Kürzung der Invaliditätsleistung, genügt nicht.

Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherungsnehmer (VN) im Einzelfall tatsächlich vor dem Unfall eine körperliche Einschränkung hatte oder nicht, da die bloße degenerative Veränderung auch nach sachverständiger Sicht häufig still verlaufen sein kann.

Kann der VR also die körperliche Einschränkung vor dem Unfall nicht beweisen, so hat er kein Recht auf Abzug einer Vorschädigung bei degenerativen Veränderungen.

Der VN hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg, der VR musste nachentschädigen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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