Unfallversicherung: Leistungsminderung bei Augenvorschädigung

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In diesem Fall klagte der Versicherungsnehmer (VN), da ihm der Versicherer (VR) nach einem Unfall und einer daraus resultierenden Schädigung des Auges drei Prozent der Leistung wegen einer Vorschädigung - hier: Übersichtigkeit - in Abzug brachte.


Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Entscheidung des VR Recht. Da das Auge in seiner natürlichen Funktionsfähigkeit auch schon vor dem Unfall beeinträchtigt war ist diese so genannte Vorinvalidität bei der Berechnung in Abzug zu bringen.

Die Klage des VN hatte vor dem BGH keinen Erfolg.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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