Unfallversicherung: Neubemessung der Invalidität – Obliegenheitsverletzung

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Widerspricht der Versicherungsnehmer (VN) einem erstmals festgestellten Invaliditätsgrad und verlangt eine Neubemessung, so ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Erstbemessung zu Grunde zu legen.

Verweigert der VN eine weitere Untersuchung zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich einen Verzicht des VN dar und niemals eine einwendbare Obliegenheitsverletzung.

Der BGH bekräftigte die Ansicht des VN und verurteilte den Versicherer zur Leistung.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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