Unfallversicherung: Nicht jede Körperreaktion gilt als psychischer Ausschluss

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Wenn es nach einem Unfall zu psychischen Folgen oder körperlichen Reaktionen kommt, so sind diese, auch wenn die Kausalität gegeben ist, als versicherte Folge nicht mitversichert, sondern im Rahmen der AUB in der Regel ausgeschlossen

Ob dieser Versicherungs-Schutzausschluss "Psychischer Reaktionen" mit dem AGB-Recht vereinbar ist, bleibt offen.

In diesem entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht eine Aortendissektion nicht als psychische Reaktion angesehen, sondern als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer auf Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer.


Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/25) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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