Unfallversicherung: Nicht jede Körperreaktion gilt als psychischer Ausschluss            

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Wenn es nach einem Unfall zu psychischen Folgen oder körperlichen Reaktionen kommt, sind diese, auch wenn die Kausalität gegeben ist, als versicherte Folge nicht mitversichert, sondern durch die AUB in der Regel ausgeschlossen.

Ob dieser Versicherungsschutz- Ausschluss "Psychischer Reaktionen" mit dem AGB-Recht vereinbar ist, bleibt offen.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht eine Aortendissektion nicht als psychische Reaktion angesehen, sondern dies als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer auf Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/10) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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