Vermittlerrecht: Provisionskürzungen unzulässig?

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Optimiert ein Versicherer (VR) ein bestehendes Kfz-Produkt, um günstigere Prämien anbieten zu können, stellt dies kein neues Produkt dar, sondern nur eine Änderung.

Geht mit dieser Änderung einher, dass die bestehenden Provisionssätze von zehn auf nur noch sechs Prozent der Prämie vom VR einseitig gekürzt werden, ist eine derartige Provisionskürzung unwirksam.
Provisionsänderungen bedürfen nach Ansicht des OLG München immer der Zustimmung des Vertragspartners.

Das OLG München verurteilte den VR zur Nacherstattung der Kürzungen!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/35) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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