Versicherer hat Risikoprüfungsobliegenheit     

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Pauschale Fragen wie „Leiden oder litten Sie bisher an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden“, müssen mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen), damit der Versicherer im BU-Leistungsfall – ohne Kausalität – sich auf eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers berufen kann.

Ebenso ist es dem Versicherer gestattet worden, sich bei dem Hausarzt zu erkundigen, weil der Versicherungsnehmer den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hatte.

Wenn der Versicherer den Hausarzt nicht fragt, verletzt er seine Risikoprüfungsobliegenheit. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt gegen Treu und Glauben und ist unzulässig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hier zugunsten des  VN.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/40) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

 

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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