Versicherungsrecht: Auskunftsobliegenheit nach dem Versicherungsfall

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Muss der Versicherungsnehmer (VN) dem Versicherer (VR) laut den Vereinbarungen im Versicherungsverhältnis erst auf Verlangen des VR Auskunft geben, bestimmt sich nach Art, Reichweite und dem Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zum Fall und der daraus entstehenden Leistungspflicht des VR zu machen hat.

Unterhalten mehrere VN einen Vertrag, so besteht ein einziger und unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Verletzt also einer der VN eine Obliegenheit, müssen sich dies auch alle anderen VN zurechnen lassen.

Die Klage eines VN wurde vom BGH abgewiesen!

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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