Versicherungsrecht: Belehrung zum Widerspruchsrecht

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Nach neuem VVG muss der Versicherer (VN) strengstens seinen Belehrungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) nachkommen.

Dies gilt auch für die deutliche Belehrung des VN zu seinem Widerspruchsrecht. Hat der VR die Belehrung in der Police nicht deutlich gemacht, etwa durch drucktechnische Hervorhebung, so laufen die genannten Fristen nicht an.

Da die Belehrung beim einfachen Überfliegen der Police dem VN nicht auffiel, sah das Landgericht (LG) Kiel hier eindeutig ein Versäumnis des VR, welches dieser sich zurechnen lassen muss.

Das LG entschied hier zugunsten des VN, der VR hatte seine Pflichten verletzt.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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