Versicherungsrecht: Beweislast für einen Zugangsnachweis

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In diesem Fall verlangte der Versicherer vom Versicherungsnehmer ausstehende Prämien für einen Krankenversicherungsvertrag, obwohl dieser aufgrund seiner beruflichen Lage zwischenzeitlich den Widerruf erklärt hatte.

Der Versicherer berief sich darauf, dass die Police rechtzeitig an den Versicherungsnehmer versandt wurde und der Widerruf nicht mehr fristgerecht erfolgt sei. Da die Police jedoch auf dem normalen Postweg versandt wurde, konnte die Zustellung durch den Versicherer nicht bewiesen werden.

Das Landgericht (LG) Dortmund stellt nochmals klar, dass die Absendung eines Briefes den Zugang nicht beweist und somit der Versicherer kein Recht auf Prämienforderungen hat.

Das LG wies die Klage ab.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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