Versicherungsrecht: Hinweispflichten nach neuem VVG

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Nach § 19 Abs. 5 VVG hat der Versicherer (VR) den Versicherungsnehmer (VN) über die Folgen etwaiger vorvertraglicher Anzeigepflichten grundsätzlich ausreichend zu belehren.

Diese Belehrungs- und Hinweispflichten gelten selbst dann, wenn der VN die Antragsfragen nach altem Recht Ende 2007 beantwortet hat und der VR den Vertrag erst 2008 policiert hat.

Entscheidend ist, wann der Vertrag geschlossen wird. Da dies erst mit Annahmeerklärung der Vertrages = Policierung geschieht, hätte der VR seinen Belehrungspflichten nach neuem VVG nachkommen müssen.

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm zeigt die weitreichenden Schutzwirkungen des VN im neuen VVG auf.

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Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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