Versicherungsrecht: Rücktrittsanforderungen nach § 19 VVG

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Nach § 19 Abs. 5 VVG ist der Versicherer (VR) zum Rücktritt wegen vorvertraglich falscher Angaben nur dann berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer (VN) gesondert auf die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen hingewiesen hat.

Belehrt der VR seinen VN, wie in diesem Fall nicht in unmittelbarer Nähe zu den Antragsangaben in hervorgehobener Textform, beziehungsweise unterlässt er an dieser Stelle einen unübersehbaren Hinweis auf die Fundstelle der geforderten Belehrungen, so ist die Rücktrittsberechtigung wegen falscher Antragsangaben ausgeschlossen.

Die Anforderungen an die Form der Belehrung des VR werden stetig höher, auch in diesem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wurde der Maßstab wieder hoch gesetzt.

Das OLG erklärte den Rücktritt des VR wegen mangelnder Belehrung des VN für nichtig.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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