Versicherungsrecht: Versicherer ist nicht der Verwender von Bedingungen

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Vereinbart ein Versicherungsmakler mit einem Versicherer (VR) die Aufnahme von besonderen Klauseln beziehungsweise Bedingungen für seine Kunden in einem Versicherungsvertrag, so wird der VR nicht der Verwender dieser Klauseln.

Ist eine Bedingungserweiterung in einem Vertrag eingeschlossen und es kommt im Schadenfall zu Unklarheiten in der Formulierung, so muss sich der Makler bzw. der Versicherungsnehmer dies anrechnen lassen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) kann dem VR kein Verschulden gemäß § 305 BGB wegen missverständlicher Klauseln angelastet werden.

Der BGH bestätigte die Ansicht des VR.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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