Versicherungsrecht: Zurechnung des Agentenwissens bei arglistigem Verhalten

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Nach der "Auge und Ohr"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird grundsätzlich das Wissen des Agenten dem Versicherer als sein eigenes angerechnet.

Dies gilt aber nicht, wenn dem Versicherungsnehmer ein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Eine Arglist des Versicherungsnehmers ist schon dann gegeben, wenn dieser einen Antrag falsch ausfüllt und der Agent dies mit grundlosen Beschwichtigungen rechtfertigt,

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in zweiter Instanz zugunsten des Versicherers.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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