Vertragspartner bei vorläufiger Deckung

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Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer dem eine Deckungskarte ausgehändigt wird, der Vertragspartner des Versicherers.

Prämienforderungen des Versicherers gegen den eingetragenen Halter des Fahrzeugs über vorläufige Deckungen sind nicht möglich, es sei denn, dieser wäre personenidentisch mit dem Versicherungsnehmer.

Die Forderungen des Versicherers wurden beim Landgericht Heidelberg abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/18) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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